HRiV Presseerklärung Nr. 6/26

HRiV Presseerklärung vom 6. Juli 2026

Der Hamburgische Richterverein hat im Rahmen des Beteiligungsverfahren eine Stellungnahme zum Entwurf des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2026/2027/2028, zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen um Regelungen zur Änderung der Arbeitszeit (HmbBesVAnpG 2026/2027/2028) abgegeben. Diese kann auch auf der Homepage des Richtervereins abgerufen werden (https://www.richterverein.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/2742).

Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs und der öffentlichen Äußerungen des Präses der Finanzbehörde, Herrn Finanzsenator Dr. Dressel, kann dabei schon nicht von einer „zeit- und wirkungsgleichen Übertragung“ des Ergebnisses der Tarifrunde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder die Rede sein. Am 24. Juni 2026 wurde der ursprüngliche Gesetzentwurf nämlich dahingehend erweitert, dass die Arbeitszeit von 40 auf 41 Wochenstunden (mithin um 2,56 %) erhöht und zugleich der AZV-Tag gestrichen wird. Damit verpufft die entsprechend des Entwurfs vorgesehene Besoldungserhöhung i.H.v. 2,8 %. Soweit die Gesetzesbegründung darauf verweist, dass u.a. im Bund und in Schleswig-Holstein bereits eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden gilt, betreibt sie Rosinenpickerei: Sowohl der Bund als auch Schleswig-Holstein gehen bei der Besoldung im Übrigen einen anderen Weg als Hamburg und erhöhen angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung vom 17. September 2025 die Besoldung insgesamt und vor allem durch eine Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungstabellen.

Auch die vermeintlichen Bemühungen um die Herstellung einer amtsangemessenen, d.h. verfassungsgemäßen Besoldung, stellen sich beim näheren Hinsehen als Mogelpackung heraus: Der Gesetzentwurf wird den Vorgaben des o.g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. In dem Beschluss wurden zwei Prüfungsstufen vorgegeben: Auf der ersten Prüfungsstufe sind fünf Parameter zu untersuchen, denen indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldigten Besoldungsniveaus zukommt. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Wird umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden.

Der Gesetzentwurf selbst geht bereits davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der neuen jährlichen Sonderzahlung ein Parameter auf der ersten Stufe erfüllt sein werde und daher eine wertende Betrachtung durchzuführen sei. Der Finanzsenator und das Personalamt bemühen sich also nicht einmal, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht zu werden und keinen Parameter zu erfüllen. Das ist schon im Ausgangspunkt völlig verfehlt und Ausdruck einer fehlenden Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten! Sehenden Auges wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, in dem die Verfassungswidrigkeit bereits angelegt ist. Entgegen der in der Gesetzesbegründung vorgenommen Abwägung führt die wertende Betrachtung nämlich nicht zu dem Ergebnis, dass die Besoldung (gerade noch so) verfassungsgemäß ist.

So hebt der Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang als positives Kriterium insbesondere auf eine (angebliche) besondere Attraktivität des Dienstherrn ab, wofür ein maßgeblicher Bemessungsfaktor die Fähigkeit des öffentlichen Dienstes sei, die je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlichen Personalbedarfe zu decken. Dies sieht der Gesetzentwurf zwar allgemein als gewährleistet an. Demnach beruhe die Entscheidung, sich als Beamtin oder Beamter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, nicht auf finanziellen Erwägungen allein. Der Grad der Identifikation mit den angebotenen Tätigkeiten und damit die Attraktivität des Dienstherrn ergebe sich auch gerade aus der mit diesem Beruf verbundenen Möglichkeit, mit den wahrgenommenen Aufgaben dem Gemeinwohl dienen zu können. Auch in Bereichen, in denen allgemein ein Fachkräftemangel zu beobachten sei, bleibe die Freie und Hansestadt Hamburg mit der aktuell gewährten Besoldung ein attraktiver Dienstherr. Auch das hohe Versorgungsniveau im Alter findet Erwähnung, wobei zugleich bereits die Rentenkommission erwähnt wird und in Aussicht gestellt wird, auch aus deren Empfehlungen ggf. Folgerungen abzuleiten. Die Begründung der Abwägung geht jedoch mit keinem Wort auf die - jedenfalls für die R-Besoldung spezifische - Bewerbersituation bei der Staatsanwaltschaft ein und beschäftigt sich erst recht nicht mit der dort seit einigen Jahren zu beobachtenden deutlichen Personalfluktuation, sodass damit die benannte Begründung schon deshalb nicht tragfähig ist.

Mit diesem Entwurf wird erneut die Möglichkeit verpasst, die seit Jahren schwelenden Konflikte um eine amtsangemessene (oder auch zumindest nicht verfassungswidrige) Besoldung zu befrieden. Nicht zuletzt aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. April 2026 läuft der Senat Gefahr, sich der Peinlichkeit[1] auszusetzen, aus Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit der Besoldung attestiert zu bekommen. Stattdessen sollte er dem Vorbild des Bundes und anderer -finanziell nicht gerade auf Rosen gebetteter- Bundesländer, u.a. Bremen, Schleswig-Holstein und Brandenburg folgen, eine signifikante Besoldungssteigerung tabellenwirksam vornehmen und eine vernünftige Regelung für die jahrelange Unteralimentierung anbieten.

So hat der Bundesinnenminister mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung auf der Jahrestagung des dbb für die Bundesbeamten zugesagt, dass er deren amtsangemessene Alimentation „in einigen Wochen“ umsetzen wolle, weil es „schlichtweg keine Ausreden mehr“ gebe. Dabei handele es „sich nicht um eine Finanzfrage, sondern um eine Frage der leistungsgerechten Entlohnung“. Die Besoldung spiegele den Leistungsgedanken wider.

Der Finanzsenator hingegen wird in der Presseberichterstattung zu dem Gesetzentwurf mit den Worten zitiert, dass man die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umsetze, aber nur so, dass es für die Stadt finanziell noch vertretbar sei. Er stellt in dieser bemerkenswerten Aussage also das Befolgen der Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts unter das Primat der Haushaltslage. Zugleich „warnt“ vor angeblich „ausufernden Forderungen“ durch die Beamtinnen und Beamten, die dazu führten, dass unter den Finanzministern der Länder bereits die Frage gestellt werde, wie viele Verbeamtungen wir uns unter dieser Rechtsprechung noch leisten können. Damit stellt er erneut klar, dass er nicht gewillt ist, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten und betreibt eine Schuldumkehr: Seit über 15 Jahre klagen Hamburgs Beamtinnen und Beamte vor dem Verwaltungsgericht, weil sie verfassungswidrig zu niedrig besoldet werden. Nun sollen die Beamtinnen und Beamten, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte daran schuld sein, dass keine neuen Kolleginnen und Kollegen eingestellt werden können, weil sie für ihr gutes Recht vor Gericht gezogen sind und dort gewonnen haben?

Wie aus einer anderen Welt wirken da die Statements des Finanz- und Innenministers des Landes Brandenburg. Auch dort stehen Regelungspakete zur amtsangemessenen Alimentation und zur Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit an. In dem Pressestatement wird erklärt, das Land Brandenburg setze „damit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes konsequent um und sende das klare Signal an unsere Beamtinnen und Beamten, dass sie auf Ihren Dienstherrn vertrauen können.“ und „Wer im Dienst des Landes steht, muss sich darauf verlassen können, dass das Land seinen Teil der Verpflichtung einhält. Die rückwirkende Anpassung der Bezüge ab Januar 2026 ist keine Geste, sie bringt etwas in Ordnung. Mit der heute getroffenen Verabredung schaffen wir einen Vertrauensrahmen. Denn Vertrauen brauchen wir angesichts der großen Aufgaben, die auf uns gemeinsam warten.“[2]

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Besoldungsindices stärker spreizen als die des Finanzkraftvergleichs der Bundesländer, bleibt die Beamtenbesoldung in Hamburg unter allen Ländern am stärksten hinter den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten zurück.[3] Es wäre daher an der Zeit, dass der Senat auf die Gewerkschaften und Berufsverbände zugeht, um auch für die vielen anhängigen Gerichtsverfahren für vergangene Jahre eine akzeptable Gesamtlösung zu finden. So aber bleibt die oft in Reden bemühte besondere Bedeutung des Rechtsstaats eine leere Worthülse und für die Beschäftigten die Frage, ob der bisherige Dienstherr wirklich der auf Dauer geeignete ist.

 


[1] Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Die neue Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip, ZBR 2026, 109 (115)

 

[2] Pressemitteilung des Finanzministeriums des Landes Brandenburg vom 01.07.2026 (https://mdf.brandenburg.de/mdf/de/ministerium/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/~01-07-2026-ergebnisse-des-beamtenpolitischen-spitzengespraeches)

[3] Färber, ZBR, Heft 4/2026, S. 116 (122 unten)