HRiV Presseerklärung vom 6. Juni 2026
In den vom Hamburgischen Richterverein unterstützten Musterverfahren zur Richterbesoldung hat am 15. April 2026 erneut eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Das Verwaltungsgericht Hamburg bestätigte für die Jahre 2008 sowie 2011 bis 2019 die Verfassungswidrigkeit.
1. Zum Hintergrund:
Seit August 2010 führt der Hamburgische Richterverein vor dem Verwaltungsgericht Hamburg drei Musterverfahren zur Verfassungsgemäßheit der Besoldung R 1 für die Jahre 2008 bis 2018, R 1 mit Amtszulage für 2019 sowie R 2 für das Jahr 2008.
Im Dezember 2020 hat das Personalamt als Oberste Dienstbehörde eine im Jahr 2011 abgegebene Gleichbehandlungszusage, also die Übertragbarkeit der Ergebnisse der Musterverfahren auch auf nicht klagende Kolleginnen und Kollegen, aufgekündigt und zwingt seitdem jeden einzelnen Bediensteten, jährlich das Widerspruchsverfahren und den Klageweg zu beschreiten. Beim Verwaltungsgericht Hamburg sind derzeit insgesamt rund 8.000 Besoldungsklagen anhängig!
Bereits im Jahr 2025 war Bewegung in die Musterverfahren gekommen. Die Kläger der drei Musterverfahren hatten nach Klagerhebung im Jahr 2010 lange auf die mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2025 gewartet (vgl. MHR 3/2025). Das Verwaltungsgericht war im Oktober 2025 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei, und hatte dementsprechend die Verfahren ausgesetzt und die gesetzlichen Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtwurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Besoldung in Berlin veröffentlicht, in der das Bundesverfassungsgericht Anpassungen an den erforderlichen Prüfungsschritten, ob eine Besoldung mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, vorgenommen hat.
Am 15. April 2026 hat das Verwaltungsgericht daher in den drei Musterverfahren erneut mündliche Verhandlungen anberaumt, um über das Fortbestehen der im Oktober 2025 gefassten Aussetzungsbeschlüsse zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass auch unter Anwendung der „neuen“ Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung für R 1 für die Jahre 2008 sowie 2011 bis 2018, für R 1 mit Amtszulage für das Jahr 2019 sowie für R 2 für das Jahr 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Lediglich für R 1 in den Jahren 2009 und 2010 war das VG Hamburg nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und hat die Klage abgewiesen, aber die Berufung zugelassen.
In der nunmehr vorliegenden Begründung führt das Verwaltungsgericht an, auf der ersten Prüfungsstufe seien in den streitgegenständlichen Jahren jeweils zwei, zum Teil auch drei Parameter erfüllt, so dass die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation begründet sei. Hierbei prüft das Verwaltungsgericht auf der ersten Prüfungsstufe die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Parameter „Tariflohnindex“, „Nominallohnindex“, „Verbraucherpreisindex“ und „Mindestabstand“. Den Parametern komme dabei eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu. Diese Vermutung werde durch die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte auf der zweiten Stufe nicht widerlegt und der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG sei auch nicht gerechtfertigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. September 2025 insbesondere seine Rechtsprechung zum vierten Parameter geändert. Dieser Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist erfüllt, wenn niedrigere Besoldungsgruppen die gebotene Mindestbesoldung unterschreiten. Das Bundesverfassungsgericht stellt hierbei nunmehr auf den Vergleich der Jahresnettobesoldung mit dem Median-Äquivalenzeinkommen auf Grundlage des Mikrozensus ab. Die vergleichsrelevanten Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 haben in den Jahren 2008 bis 2019 die sich hieraus ergebende Prekariatsschwelle von 80% des Median-Äquivalenzeinkommens durchgängig unterschritten, teilweise um bis zu 10% pro Jahr. Die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Anpassung der unteren Besoldungsgruppen wird aufgrund des Mindestabstandsgebots zwischen den Besoldungen auch Auswirkungen auf die höheren Besoldungsgruppen haben.
2. Ausblick
Die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts zeigen, dass der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg seine jahrelange Hinhalte- und Verzögerungstaktik nicht wird aufrechterhalten können und befürchten muss, dass ihm das Bundesverfassungsgericht wie zuvor dem Bundesland Berlin aufzeigt, wie eine amtsangemessene, d.h. nicht verfassungswidrige Besoldung auszusehen hat.
Wir hoffen daher, dass der Senat die Lage endlich erkennt und seine Blockadehaltung aufgibt. Statt sich der Peinlichkeit (Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Die neue Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip, ZBR 2026, 109 (115)) auszusetzen, aus Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit der Besoldung attestiert zu bekommen, sollte er dem Vorbild des Bundes und anderer Bundesländer, u.a. Bremen und Schleswig-Holstein folgen, eine signifikante Besoldungssteigerung vornehmen und eine vernünftige Regelung für die jahrelange Unteralimentierung anbieten.
So hat der Bundesinnenminister mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung auf der Jahrestagung des dbb für die Bundesbeamten zugesagt, dass er deren amtsangemessene Alimentation „in einigen Wochen“ umsetzen wolle, weil es „schlichtweg keine Ausreden mehr“ gebe. Dabei handele es „sich nicht um eine Finanzfrage, sondern um eine Frage der leistungsgerechten Entlohnung“. Die Besoldung spiegele den Leistungsgedanken wider.
Dieser Leistungsgedanke gilt auch für Kolleginnen und Kollegen in Hamburg: Wer seit über 15 Jahre seinen Dienstherrn auf Zahlung der ihm zustehenden Bezüge verklagen muss, vom Senat dann in Einzelklagen gezwungen wird und dennoch jeden Tag seinen Dienst im Sinne der Justiz und der Rechtssuchenden mit hohem Engagement und Pflichtgefühl unter teilweise widrigen Umständen verrichtet, darf von seinem Dienstherrn erwarten, dass er die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowohl mit Blick auf die Vergangenheit als auch auf eine zukünftige amtsangemessene Alimentation zügig umsetzt.
