Stellungnahme Hamburgischer Richterverein vom 2. Juli 2026
Entwurf des HmbBesVAnpG 2026/2027/2028
Der Hamburgische Richterverein e. V. dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2026/2027/2028, zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Regelungen um Regelungen zur Änderung der Arbeitszeit (HmbBesVAnpG 2026/2027/2028).
1. Bevor wir inhaltlich zu dem oben genannten Gesetzentwurf Stellung nehmen, nutzen wir die Gelegenheit, unser Befremden über die gewählte Art der Bekanntgabe des Gesetzentwurfes zum Ausdruck zu bringen.
Der Gesetzentwurf wurde den Verbänden und Interessenvertretungen mit Mail vom 10. Juni 2026 offiziell zur Stellungnahme übermittelt. Schon rund einen Monat zuvor war der Entwurf mindestens einem Verband zur Kenntnis gelangt. Bereits am Morgen des 10. Juni 2026 erschien in der Printausgabe des Hamburger Abendblattes ein Artikel mit der Überschrift „Beamte in Hamburg sollen mehr Geld bekommen – dennoch gibt es Streit“, der sich ausführlich inhaltlich mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzt. Darin findet sich die Aussage des Präses der Finanzbehörde, Herrn Finanzsenator Dr. Dressel, dass man die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation umsetze, aber nur so, dass es für die Stadt finanziell noch vertretbar sei. Diese Aussage ist durchaus bemerkenswert, stellt sie doch das Befolgen höchstrichterlicher Rechtsprechung unter das Primat der Haushaltslage.
Bereits am folgenden Tag erschien im Hamburger Abendblatt ein Artikel unter der Überschrift „Finanzsenator warnt Beamte in Hamburg vor weiteren Forderungen“. Darin wird dargestellt, dass der Finanzsenator die gut 45.000 Beamten vor ausufernden Forderungen warne. Er wird mit den Worten zitiert: „Unter den Finanzministern der Länder kursiert bereits die Frage, wie viele Verbeamtungen wir uns unter dieser Rechtsprechung noch leisten können.“ Zur Klarstellung: Seit über 15 Jahre klagen Hamburgs Beamtinnen und Beamte vor dem Verwaltungsgericht, weil sie verfassungswidrig zu niedrig besoldet werden. Nun sollen die Beamtinnen und Beamten, die Richterinnen und Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte daran schuld sein, dass keine neuen Kolleginnen und Kollegen eingestellt werden können, weil sie für ihr gutes Recht vor Gericht gezogen sind und dort gewonnen haben? Welch eine leichthin vorgenommene Schuldumkehr und Missachtung der Rechtsprechung!
Am 13. Juni 2026 erschien der nächste Artikel im Hamburger Abendblatt unter der Überschrift „Was ist eine „amtsangemessene“ Besoldung?“, in welchem wiederum weitere Details des Gesetzentwurfs dargestellt wurden, u.a. die hochstreitige Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens auch für die Zeit, in der diese in den entsprechenden Besoldungsgesetzen noch nicht vorgesehen war. Unter Bezugnahme auf den von der Rechtsprechung geforderten Abstand von der sog. Prekariatsschwelle wird der Finanzsenator damit zitiert, dass „Prekariat“ aus seiner Sicht nicht das Wort sei, das sich ihm im Zusammenhang mit Beamten „aufdränge“. Angesichts der klaren gerichtlichen Definition der sog. Prekariatsschwelle ist es unerheblich, was sich dem Finanzsenator für Vorstellungen zur Lebenssituation der Beamtinnen und Beamten aufdrängen. Es ist seine Pflicht dafür zu sorgen, dass diese Schwelle in den unteren Besoldungsgruppen nicht unterschritten wird.
Nachdem der Gesetzentwurf also in einer ganzen Artikelserie über Tage hinweg in der Hamburger Presse bereits diskutiert, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nach Kassenlage disponibel dargestellt und die Forderungen nach einer amtsangemessenen Besoldung als maßlos und überzogen abgetan worden waren, wurden die Verbände und Interessenvereinigungen am Nachmittag des 24. Juni 2026 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Besoldungserhöhung über eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden und die Streichung eines AZV-Tages zum Teil gegenfinanziert werden soll. Mit anderen Worten: Hamburgs Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen die mit dem Gesetzentwurf „beabsichtigte“ Übertragung des Tarifergebnisses und die (zu geringen) Zahlungen zur Herstellung einer vermeintlich amtsangemessenen Alimentation auch noch aus eigener Tasche bezahlen!
2. In den letzten Jahren konnte die Stellungnahme des Hamburgischen Richtervereins zumindest mit einer positiven Feststellung begonnen werden: Das Ergebnis der Tarifrunde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder war in der Vergangenheit regelmäßig entsprechend dem Versprechen des Finanzsenators wirkungsgleich auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Richterinnen und Richter übertragen worden. Obwohl auch in diesem Jahr sowohl der Finanzsenator (bspw. Hamburg Journal vom 14. Februar 2026) als auch die zunächst übersandte Begründung zum Gesetzesentwurf (Seite 55 letzter Absatz des übersandten Entwurfs) von einer „zeit- und wirkungsgleichen Übertragung“ ausgehen, kann hiervon angesichts der jüngsten Erweiterung des Gesetzentwurfs im laufenden Beteiligungsverfahren nicht mehr die Rede sein. Mit dieser Erweiterung wird eine Erhöhung der Arbeitszeit von 40 auf 41 Wochenstunden vorgenommen und zugleich der AZV-Tag gestrichen. Dass bei den Tarifbeschäftigten die Wochenarbeitszeit von derzeit 39 Stunden angehoben wurde oder eine solche Anhebung geplant wäre, ist indes nicht ersichtlich.
Die Einfügung der Arbeitszeiterhöhung in das laufende Gesetzgebungsverfahren erscheint kaum erklärlich. Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beispielsweise soll nach dem HmbBesVAnpG 2026/2027/2028 das Grundgehalt (R1, Stufe 1) von bisher 5.336,40 € um 2,8 % auf 5.485,82 € (mithin um 149,42 €/Monat brutto) steigen. Durch die nun angekündigte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 40 auf 41 Stunden steigt die Arbeitszeit damit zugleich um 2,56 %. Die angebliche Erhöhung verpufft damit im Ergebnis. Es sei daran erinnert, dass das Beamtenverhältnis besondere wechselseitige Treuepflichten mit sich bringt. Ein solches Verhalten ist den Kolleginnen und Kollegen, die in den Gerichten aber gerade auch in der Staatsanwaltschaft seit Jahren unter ganz erheblichen Belastungen überobligatorisch ihren Dienst leisten, nicht mehr vermittelbar. Soweit die Gesetzesbegründung darauf verweist, dass u.a. im Bund und in Schleswig-Holstein bereits eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden gilt, betreibt sie Rosinenpickerei: Sowohl der Bund als auch Schleswig-Holstein gehen bei der Besoldung im Übrigen einen anderen Weg als Hamburg und erhöhen angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung die Besoldung insgesamt.
Diese grundlegende Unzulänglichkeit soll indes nicht den Blick auf den Gesetzentwurf im Übrigen verstellen. Hierzu sei Folgendes angemerkt:
Der Gesetzentwurf übernimmt einerseits im Wesentlichen das Tarifergebnis und senkt die Zuschläge für „das dritte Kind“ ab. Dies bedeutet eine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge zum 1. April 2026 um 2,8 %, mindestens aber 100 Euro monatlich, zum 1. März 2027 um weitere 2,0 % sowie zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 %. Die ebenfalls eingeführte sog. „Hamburg-Zulage“ dürfte für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte praktisch keine Rolle spielen, da diese nur Beschäftigte mit direktem, überwiegendem Bürgerkontakt (z. B. in Jobcentern, Bezirksämtern, im Amt für Migration) erhalten. Ab dem Jahr 2026 (und auch rückwirkend für 2025) wird zudem die bisherige „Angleichungszulage“ als jährliche Sonderzahlung für aktiv Beschäftigte in Höhe von 27,5 % eines durchschnittlichen monatlichen Bezugs eingeführt, wobei diese Zulage nicht ruhegehaltsfähig ist und den Versorgungsempfängern nicht zukommt. Andererseits führt der Entwurf auch für die Jahre 2011 und 2012 eine einmaligen Sonderzulage (für damals aktiv Beschäftigte) in Höhe von 17,5 % (2011) bzw. 30 % (2012) der durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge ein.
Zur Erinnerung: Das Bundesverfassungsgericht (zuletzt Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvL 20/17 u.a., NVwZ 2026, 50) gibt zwei Prüfungsstufen vor. Auf der ersten Prüfungsstufe sind die Parameter „Tariflohnindex“, „Nominallohnindex“, „Verbraucherpreisindex“ und „Mindestabstand“ zu untersuchen. Den Parametern kommt dabei eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung des verfassungsrechtlich geschuldeten Besoldungsniveaus zu. Sind mindestens zwei Parameter erfüllt, besteht eine Vermutung einer verfassungswidrigen Unterbesoldung, die im Rahmen der wertenden Betrachtung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann. Wird umgekehrt kein Parameter erfüllt, wird eine angemessene Besoldung vermutet. Ist genau ein Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der wertenden Betrachtung eingehend gewürdigt werden. Diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird das HmbBesVAnpG 2026/2027/2028 nicht gerecht.
Der Entwurf läuft erneut darauf hinaus, den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Richterinnen und Richtern allerhöchstens die Besoldung zukommen zu lassen, die das Bundesverfassungsgericht eventuell gerade noch als verfassungsgemäß bezeichnen könnte. Der Gesetzentwurf selbst (Seite 76 des Entwurfs) geht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der neuen jährlichen Sonderzahlung ein Parameter auf der ersten Stufe erfüllt sein werde und daher eine wertende Betrachtung durchzuführen sei. Der Gesetzentwurf kommt in seiner Abwägung zu dem Ergebnis, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliege. Dem ist indes nicht so. So ist es schon im Ausgangspunkt völlig verfehlt und Ausdruck einer fehlenden Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der mindestens ein Parameter erfüllt. Aber auch die vorgenommene Abwägung überzeugt nicht. So hebt der Gesetzentwurf in diesem Zusammenhang als positives Kriterium insbesondere auf eine (angebliche) besondere Attraktivität des Dienstherrn ab, wofür ein maßgeblicher Bemessungsfaktor die Fähigkeit des öffentlichen Dienstes sei, die je nach Tätigkeitsbereich unterschiedlichen Personalbedarfe zu decken. Dies sieht der Gesetzentwurf zwar allgemein als gewährleistet an. Demnach beruhe die Entscheidung, sich als Beamtin oder Beamter ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, nicht auf finanziellen Erwägungen allein. Der Grad der Identifikation mit den angebotenen Tätigkeiten und damit die Attraktivität des Dienstherrn ergebe sich auch gerade aus der mit diesem Beruf verbundenen Möglichkeit, mit den wahrgenommenen Aufgaben dem Gemeinwohl dienen zu können. Auch in Bereichen, in denen allgemein ein Fachkräftemangel zu beobachten sei, bleibe die Freie und Hansestadt Hamburg mit der aktuell gewährten Besoldung ein attraktiver Dienstherr (Seite 78 ff. des Entwurfs). Auch das hohe Versorgungsniveau im Alter findet Erwähnung, wobei zugleich bereits die Rentenkommission erwähnt wird und in Aussicht gestellt wird, auch aus deren Empfehlungen ggf. Folgerungen abzuleiten (Seite 87 des Entwurfs). Die Begründung der Abwägung geht jedoch mit keinem Wort auf die -jedenfalls für die R-Besoldung spezifische- Bewerbersituation bei der Staatsanwaltschaft ein und beschäftigt sich erst recht nicht mit der dort seit einigen Jahren zu beobachtenden deutlichen Personalfluktuation, so dass damit die benannte Begründung schon deshalb nicht tragfähig ist.
Die Neuberechnung des Zuschlags „für das dritte Kind“ nach den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erscheint hingegen nachvollziehbar. Zudem ist positiv anzumerken, dass der Zuschlag langsam abgeschmolzen wird.
Nicht überzeugen kann hingegen der Versuch, die Besoldung für die Jahre 2011 und 2012 zu „retten“. Der Entwurf sieht eine Zahlung einer einmaligen Sonderzulage in Höhe von 17,5 % (2011) bzw. 30 % (2012) der durchschnittlichen monatlichen Bruttobezüge vor. Für Zwecke der Berechnung der erforderlichen Höhe dieser Sonderzahlungen stellt der Entwurf auf die sog. „Zweiverdienerfamilie“ ab. Dieses Konstrukt hat der Hamburger Gesetzgeber erstmals mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes im Jahr 2023 „entdeckt“. Es erscheint sehr fraglich, ob eine Neubestimmung des Maßstabs im Jahr 2026 für die Besoldung in den Jahren 2011 und 2012 tragfähig ist, wie der Entwurf meint (Seite 90 f.).
Schließlich ist der Ausschluss der Versorgungsempfänger von den benannten Sonderzahlungen angesichts jährlich steigender Renten nicht nachvollziehbar. Der Entwurf zieht sich im Grunde auf die insoweit fehlende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück. Damit bringt er auch hier zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, den Beschäftigten mehr als unbedingt verfassungsrechtlich zwingend notwendig zu gewähren.
Mit diesem Entwurf wird erneut die Möglichkeit verpasst, die seit Jahren schwelenden Konflikte um eine amtsangemessene (oder auch zumindest nicht verfassungswidrige) Besoldung zu befrieden. Nicht zuletzt aufgrund des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. April 2026 läuft der Senat Gefahr, sich der Peinlichkeit[1] auszusetzen, aus Karlsruhe die Verfassungswidrigkeit der Besoldung attestiert zu bekommen. Stattdessen sollte er dem Vorbild des Bundes und anderer Bundesländer, u.a. Bremen, Schleswig-Holstein und Brandenburg folgen, eine signifikante Besoldungssteigerung tabellenwirksam vornehmen und eine vernünftige Regelung für die jahrelange Unteralimentierung anbieten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Besoldungsindices stärker spreizen als die des Finanzkraftvergleichs der Bundesländer, bleibt die Beamtenbesoldung in Hamburg unter allen Ländern am stärksten hinter den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten zurück.[2] Es wäre daher an der Zeit, dass der Senat auf die Gewerkschaften und Berufsverbände zugeht, um auch für die vielen anhängigen Gerichtsverfahren für vergangene Jahre eine akzeptable Gesamtlösung zu finden. So aber bleibt die oft in Reden bemühte besondere Bedeutung des Rechtsstaats eine leere Worthülse und für die Beschäftigten die Frage, ob der bisherige Dienstherr wirklich der auf Dauer geeignete ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hamburgischer Richterverein
- Vorstand -
[1] Prof. Dr. Josef Franz Lindner, Die neue Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip, ZBR 2026, 109 (115)
[2] Färber, ZBR, Heft 4/2026, S. 116 (122 unten)
