Der Hamburgische Richterverein dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Disziplinargesetzes.
Hinsichtlich der beabsichtigten inhaltlichen Änderungen des Disziplinarrechts einschließlich des Verfahrensrechts schließt sich der Hamburgische Richterverein der Stellungnahme der Vereinigung Hamburgischer Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen zu dem Gesetzentwurf an und unterstützt die dortigen Vorschläge. Die Änderungen wirken sich aufgrund der Anpassungen von §§ 82, 83 des Hamburgischen Richtergesetzes (Art. 4 Nr. 1 und 2 des Änderungsgesetzes), wonach für Disziplinarangelegenheiten die Vorschriften des Hamburgi-schen Disziplinargesetzes (weiterhin) in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes entsprechend gelten, jedenfalls für Richterinnen und Richter nicht aus. Ob mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt wird, die bislang einheitliche Regelung von Disziplinarverfahren von Rich-terinnen und Richtern einerseits sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten andererseits aufzugeben, lässt sich der Entwurfsbegründung nicht eindeutig entnehmen. Dagegen spricht, dass der Gesetzesentwurf nichts an der Zuständigkeit der Richterdienstgerichte auch für Disziplinarsachen gegen Staatsanwälte (§ 72 Abs. 2 HmbRiG) ändert. Der Hamburgische Richterverein als Zusammenschluss der hamburgischen Berufsrichterinnen und Berufsrichter so-wie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hält es – nicht zuletzt mit Blick auf die Sicherung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft – für geboten, auch in Bezug auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte weiterhin an dem System der Disziplinarklage vor der Richterdienst-kammer festzuhalten, wie dies auch in anderen Bundesländern der Fall ist (vgl. etwa § 72 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes oder Art. 58 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes), und dies gesetzlich in § 82 HmbRiG n.F. wie folgt klarzustellen:
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„Für Disziplinarangelegenheiten von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Vorschriften des Hamburgischen Disziplinargesetzes vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69) in der am … [einzusetzen ist das Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“